44. Bundes-Immissionsschutzverordnung Wiederkehrende Messung
Feuerungsanlagen über 1 Megawatt Gesetzliche Grundlagen
Die 44. BImSchV gilt für Feuerstätten mit einer Wärmeleistung von 1 MW bis 50 MW sowie für genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage unter 1 MW. Kombinierte Feuerungsanlagen, die in einem Schornstein münden. Einige Ausnahmen gibt es nach §2 Absatz 2. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde vor der Installation eine schriftliche bzw. elektronische Mitteilung über die Absicht eines Einbaus der Anlage zukommen zu lassen.
Die Messungen dürfen nur von einem Sachständigen nach BImSchG §29b durchgeführt werden. Nach 44. BImSchV §31 Absatz 9 bei Anlagen unter 10 MW dürfen wiederkehrende Messungen nicht genhmigungspflichtige Anlagen vom Schornsteinfeger durchgeführt werden. Feuerungsanlagen von 1 MW bis 20 MW sind jedes 3. Kalenderjahr zu messen.
Wir bieten wiederkehrende Einzelmessungen nach 44. BImSchV bei Feuerungsanlagen unter 10 MW an.